Er gilt jedoch trotzdem als mit der damaligen Projektänderung 1 bewilligt, da er im Grundrissplan des Zwischengeschosses und auf dem Schnittplan klar eingetragen ist (vgl. E. 3d). Bei der von der Beschwerdeführerin erwähnten "rechteckigen Konstruktion" handelt es sich um ein Oberlicht, welches bereits im entsprechenden Grundrissplan der Projektänderung 1 eingetragen war. Zwar ist dieses Oberlicht darin weniger deutlich erkennbar, trotzdem war es vorhanden und musste damit im Grundrissplan der Projektänderungen 3 und 4 nicht rot markiert werden.