Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Mauer und Absturzsicherung sind in dem von der Vorinstanz bewilligten Plan der Projektänderung 3 sowie im Plan der Projektänderung 4 farblich als Änderungen markiert. Wiederum bezieht sich die Beschwerdeführerin nicht auf den massgebenden Plan. - Grundrissplan Erdgeschoss (Beschwerde Rz. 114): Der Betonbehälter ist zwar im Grundrissplan Erdgeschoss der Projektänderung 1 nicht erkennbar, was unschön ist. Er gilt jedoch trotzdem als mit der damaligen Projektänderung 1 bewilligt, da er im Grundrissplan des Zwischengeschosses und auf dem Schnittplan klar eingetragen ist (vgl. E. 3d).