Die Mauer auf der Westseite des Schnittplans B-B weist in diesen Plänen bezüglich des Höhenverlaufs keine Unterschiede auf. Die Beschwerdeführerin rügt konkret einzig, die Mauer verlaufe auf dem Plan der Projektänderungen 3 und 4 über eine längere Strecke waagrecht, bevor sie sich absenke. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Verlauf der Mauer weist auch in diesem Bereich keinen Unterschied auf, der optische Unterschied resultiert hier vielmehr durch die rot markierten Veränderungen in diesem Bereich (insb. zurückversetzter Zaun). - Schnitt D-D (Beschwerde Rz.