Das dortige Terrain ist aber erstens vorbestehend (vgl. Plan der Projektänderung 1: "Terrain alt = Terrain neu") und verändert sich mit dem Bauvorhaben nicht. Zweitens bestätigt eine Konsultation der Grundrisspläne die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach sich der Schnitt B-B in diesen Plänen nicht exakt an derselben Stelle befindet, womit die unterschiedliche Neigung erklärbar ist. Die Mauer auf der Westseite des Schnittplans B-B weist in diesen Plänen bezüglich des Höhenverlaufs keine Unterschiede auf.