Bei der Mauer auf der Ostseite bezieht sich die Beschwerdeführerin nicht auf den massgebenden Plan. Im aktuellen, von der Vorinstanz bewilligten Plan ist diese Mauer farblich als Änderung markiert. - Schnittplan B-B (Beschwerde Rz. 110): Es trifft zu, dass der Terrainverlauf auf der Ostseite im Schnittplan der Projektänderungen 3 und 4 leicht anders dargestellt ist als im Schnittplan der Projektänderung 1 (unterschiedliche Neigung). Das dortige Terrain ist aber erstens vorbestehend (vgl. Plan der Projektänderung 1: "Terrain alt = Terrain neu") und verändert sich mit dem Bauvorhaben nicht.