q BewD sowie die Praxis der Gemeinde bis zu einer Tiefe von 1.5 m als baubewilligungsfrei gilt. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies in den Schlussbemerkungen vom 12. Oktober 2020 (Rz. 180) mit dem Argument, in der erwähnten Bestimmung seien nur Leitungen, nicht aber Schächte erwähnt. Diesem Argument kann nicht gefolgt werden, bedingen doch Leitungen auch den dafür benötigten Schacht, weshalb auch Letzterer als baubewilligungsfrei eingestuft werden kann. Dieser baubewilligungsfreie Bauteil musste daher in den Projektänderungsplänen nicht rot eingetragen werden. Bei der Mauer auf der Ostseite bezieht sich die Beschwerdeführerin nicht auf den massgebenden Plan.