- Schnittplan J-J, Terrasse Nordseite (Beschwerde Rz. 108): Die erwähnten Zäune sind im massgebenden Plan farblich als Änderung markiert, die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Beschwerde nicht auf den aktuellen Plan. Die in diesem Schnittplan eingetragene bestehende Strasse ist nicht Teil des Bauvorhabens und wird entgegen den Ausführungen der 13 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 8a. 14 Weisung vom 4. November 2009 des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK), "Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art. 1b BauG", Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG) Nr. 7/725.1/1.1.