Dies ergibt sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin in den Schlussbemerkungen vom 12. Oktober 2020 (Rz. 167) – auch aus der BSIG Nr. 7/725.1/1.1 Ziff. 2b14, wonach auf zwei Seite offene, ungedeckte Gartensitzplätze auch dann als baubewilligungsfrei gelten, wenn sie mit einer aufrollbaren Markise (Sonnenstore) zeitweilig überdeckt werden. Dieser baubewilligungsfreie Bauteil musste daher in den Projektänderungsplänen nicht rot eingetragen werden. - Schnittplan J-J, Terrasse Nordseite (Beschwerde Rz. 108):