Wenn diese nun trotzdem enthalten sind (ohne farbliche Markierung), so kann dies dem Beschwerdegegner nicht zum Nachteil gereicht werden. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten, nicht farblich markierten Änderungen im Vergleich zwischen den Plänen der Projektänderung 1 und den Projektänderungen 3 und 4: - Schnittplan J-J, Terrasse Südseite (Beschwerde Rz. 108): Beim nicht rot eingetragenen Bauelement handelt es sich um eine Sonnenstore. Diese gilt gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst b BewD als baubewilligungsfrei. Dies ergibt sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin in den Schlussbemerkungen vom 12. Oktober 2020 (Rz. 167) – auch aus der BSIG Nr. 7/725.1/1.1 Ziff.