Vorab ist jedoch festzuhalten, dass Änderungen des Bauvorhabens, welche nicht baubewilligungspflichtig sind, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht farblich markiert werden müssen, nur um dem Grundsatz der Transparenz gerecht zu werden. Baubewilligungsfreie Änderungen sind vielmehr gar nicht Teil der Projektänderung und müssten entsprechend nicht in den Plänen enthalten sein. Wenn diese nun trotzdem enthalten sind (ohne farbliche Markierung), so kann dies dem Beschwerdegegner nicht zum Nachteil gereicht werden.