Die Beschwerdeführerin zählt in ihrer Beschwerde verschiedene Änderungen in den Plänen der Projektänderung 3 auf, welche gegenüber den ursprünglich bewilligten Plänen der Projektänderung 1 nicht mit Farbe markiert worden seien und erachtet das Projektänderungsgesuch auch deshalb als mangelhaft. Auf diese Punkte ist nachfolgend im Einzelnen kurz einzugehen. Vorab ist jedoch festzuhalten, dass Änderungen des Bauvorhabens, welche nicht baubewilligungspflichtig sind, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht farblich markiert werden müssen, nur um dem Grundsatz der Transparenz gerecht zu werden.