Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, wie die Beschwerdeführerin zum Schluss kommt, dass das Vorhaben zu einer baurechtlich massgebenden neuen Nutzung führt. Weder mit der von der Vorinstanz bewilligten Projektänderung 3 noch mit der nun massgebenden Projektänderung 4 hat sich die Nutzung der Baute in irgendeiner Weise geändert.