Dies ermöglichte den Einspracheberechtigten in genügendem Mass, ihre Interessen zu wahren. Dass die Beschwerdeführerin ausreichend über die Projektänderung informiert war und ihre Rechte sachgerecht wahren konnte, belegen im Übrigen ihre Einsprache und Beschwerde, in welcher sie detailliert auf die Änderungen in den Plänen eingeht. Der Beschwerdeführerin wäre somit selbst aus einer allenfalls mangelhaften Umschreibung kein Nachteil erwachsen. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, wie die Beschwerdeführerin zum Schluss kommt, dass das Vorhaben zu einer baurechtlich massgebenden neuen Nutzung führt.