Was die Umschreibung des Bauvorhabens betrifft, so wird grundsätzlich kein hoher Detaillierungsgrad verlangt; gemäss Art. 26 Abs. 3 Bst. b BewD genügt eine allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens. An die Formulierung dürfen daher keine überspannten Anforderungen gestellt werden.13 Eine detaillierte Umschreibung der mit Projektänderung 3 ersuchten Änderungen war entsprechend nicht nötig.