In den rechtskräftig bewilligten Schnitt- und Fassadenplänen der Projektänderung 1 ist das massgebende Terrain ("Terrain bestehend") und das Terrain nach Fertigstellung ("Terrain neu") eingetragen, wobei sich dieses teilweise auf der gleichen Linie befindet ("Terrain bestehend = Terrain neu"). Wo dies nicht der Fall ist (insb. im Bereich der Böschung nordwestlich des Hauses) ist das bestehende Terrain mit gestrichelter Linie und das neue Terrain mit durchzogener Linie eingetragen. Die Anforderungen an Art. 14 Abs. 2 BewD wurden damit erfüllt.