Gemäss Art. 14 Abs. 2 BewD sind in den Schnitt- und Fassadenplänen das massgebende Terrain mit einer gestrichelten und das Terrain nach Fertigstellung der Bauarbeiten mit einer durchzogenen Linie einzutragen. Diese Linien sind zu beschriften. In den rechtskräftig bewilligten Schnitt- und Fassadenplänen der Projektänderung 1 ist das massgebende Terrain ("Terrain bestehend") und das Terrain nach Fertigstellung ("Terrain neu") eingetragen, wobei sich dieses teilweise auf der gleichen Linie befindet ("Terrain bestehend = Terrain neu").