Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, in den bewilligten Plänen würden Massangaben fehlen, so führt sie dies nicht näher aus bzw. benennt sie die angeblich fehlenden Massangaben nicht. Auf diese Rüge kann daher mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 32 Abs. 1 VRPG). Ohnehin ist nicht erkennbar, welche relevanten Massangaben im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz bewilligten Projektänderung 3 fehlen sollten.