Die von der Vorinstanz behauptete Praxis, wonach es üblich sei, dass bei Projektänderungen eine relativ allgemeine Formulierung gewählt werde, sei ihr nicht bekannt und auch nicht gesetzeskonform. Sodann würden Angaben zum Nutzungszweck fehlen, obwohl das Vorhaben zu einer baurechtlich massgebenden neuen Nutzung führe.