d) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Projektpläne würden den Anforderungen von Art. 14 BewD nicht genügen. So seien nicht alle Veränderungen gegenüber dem bewilligten Zustand mit Farbe markiert und es würden Massangaben sowie Angaben zum gewachsenen Terrain fehlen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich dabei nicht um untergeordnete Anpassungen. Es seien sodann alle Planänderungen kenntlich zu machen und nicht nur diejenigen, von denen man annehme, dass sie baubewilligungspflichtig wären. Diese Mängel seien auch nicht durch die am 15. Juli 2019 nachgereichten Pläne korrigiert worden.