Eine neuerliche Publikation der angepassten, am 15. Juli 2019 eingereichten Pläne war nicht nötig. Gemäss Art. 43 Abs. 3 BewD kann die Baubewilligungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten und der von der Projektänderung berührten Dritten das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung fortsetzen, wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind. Wie ein Vergleich der vom Beschwerdegegner eingereichten Pläne vom 1. April 2019 und 15. Juli 2019 zeigt, handelte es sich auch bei den Änderungen vom 15. Juli 2019 lediglich um untergeordnete Anpassungen der am 1. April 2019 eingereichten und publizierten Projektänderung.