Nach Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG wird die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben, wenn der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht. Die einzige Rechtsfolge eines nach Ablauf dieser Frist eingereichten, nachträglichen Baugesuches ist damit, dass einem solchen Gesuch die aufschiebende bzw. gemäss Praxis der BVD aufhebende Wirkung12 von Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG nicht mehr zukommt. Dies bedeutet aber nicht, dass ein nach dieser Frist eingereichtes Baugesuch nicht zu behandeln wäre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durfte damit der Beschwerdegegner auch nach 12 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 16.