Das Projekt bleibt in den Grundzügen gleich. Deshalb nahm das Rechtsamt die angepassten Pläne als Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD an die Hand (Projektänderung 4). Da die Projektänderung nur geringfügige Änderungen beinhaltet und keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen sind, konnte auf die Anhörung Dritter (und damit auch auf Anhörung der Kinder der Beschwerdeführerin als Grundeigentümer der Parzelle Saanen Grundbuchblatt Nr. J.________, welche durch die Projektänderung auch nicht zusätzlich betroffen sind) und eine Publikation verzichtet werden.