Nach erfolgter Einsprache der Beschwerdeführerin reichte der Beschwerdegegner bzw. das von ihm beauftragte Architekturbüro mit Eingabe vom 15. Juli 2019 angepasste Pläne ein. Im Begleitschreiben wurde darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die folgenden darstellerischen Anpassungen handle (Darstellung als Projektänderung rot-gelb), welche in der ursprünglichen Projektänderung 10 BGE 133 I 100 E. 4.3 ff., 138 I 484 E. 2.1; BVR 2009 S. 328 ff. E. 2.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 38–39 N 9b; Urs Eymann, Das rechtliche Gehör im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren in, KPG-Bulletin 2006 S. 47 ff. 11 Akten Baugesuch Nr. 2016-126.003, pag. 47.