Eine Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. Solche allfälligen Pläne sind auch für die BVD bei der Beurteilung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren umstrittenen Fragen nicht von Bedeutung, weshalb kein Anlass zur Edition entsprechender Unterlagen bestand (vgl. E. 8f) und entsprechend auch im Beschwerdeverfahren keine Einsicht in diese gewährt werden konnte. 5. Projektänderungen, Gegenstand und Formelles