Die vom Beschwerdegegner an der aufgeführten Stelle in der Beschwerdeantwort erwähnten Vermessungsakten des Terrains vor Baubeginn mit einem Bild dieser Vermessung sind nicht Teil der amtlichen Akten des Baugesuchsverfahrens 2016-126, welche die Gemeinde beim Rechtsamt der BVD einreichte. Diese Vermessungsakten werden im angefochtenen Entscheid auch nirgends erwähnt bzw. als massgebende Grundlage aufgeführt. Es bestand daher für die Vorinstanz kein Anlass, der Beschwerdeführerin allfällig vorhandene Vermessungsakten des Zustands vor Baubeginn zur Einsicht zuzustellen. Eine Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.