d) In den Schlussbemerkungen vom 12. Oktober 2020 ergänzt die Beschwerdeführerin, sie habe auch nicht Einsicht erhalten in die vom Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2020 in Rz. 122 erwähnte "amtliche Vermessung vor Baubeginn". Auch diesbezüglich sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden und sie verlange Einsicht in die betreffenden Pläne.