Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass sie in das Protokoll dieser im Entscheid erwähnten Sitzung nicht Einsicht gehabt hätte. Vielmehr scheint sie aus den weiteren Ausführungen im Entscheid zur Ortsbildverträglichkeit unter Ziffer 13.2 und 15.5 zu schliessen, dass weitere Dokumente vorhanden sein müssten. Dies ist jedoch nicht der Fall, so dass nicht von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen ist. Weiter hat die Vorinstanz für die Projektänderung 3 keine weiteren Amts- und Fachberichte eingeholt, wie sie mit Eingabe vom 21. Juli 2020 bestätigt.