c) Gemäss eigenen Ausführungen hatte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht. Sie ist jedoch der Meinung, dass diese nicht vollständig gewesen sei. Was die Beurteilung durch die Bau- und Planungskommission der Gemeinde betrifft, so wurde die Projektänderung 3 durch diese Behörde nur einmal geprüft, nämlich am 8. April 2019 (vgl. Ziff. 2.1 des angefochtenen Entscheids). Der Protokollauszug dieser Sitzung ist in den Vorakten vorhanden11, enthält jedoch keine nähere Begründung des Entscheids der Fachkommission. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass sie in das Protokoll dieser im Entscheid erwähnten Sitzung nicht Einsicht gehabt hätte.