a) Die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei nicht vollständige Akteneinsicht gewährt worden. So seien im Entscheid vom 6. April 2020 Dokumente erwähnt, von denen sie keine Kenntnisse habe, nämlich die Beurteilung des Bauvorhabens durch die Bau- und Planungskommission unter dem Gesichtspunkt der Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild (Ziff. 13.2 des Entscheids) und unter dem Gesichtspunkt der Ortsbildverträglichkeit (Ziff. 15.5 des Entscheids) sowie die Amtsund Fachberichte der betroffenen Amts- und Fachstellen, die in Ziff. 14.1 erwähnt und in Ziff. 14.2 des Entscheids als integrierende Bestandteile des Bauentscheids bezeichnet werden.