Um Details über das Vorhaben zu erfahren, hätte die Beschwerdeführerin damals – wie ausgeführt – Einsicht in die Baugesuchsakten, insbesondere in die aufgelegten Pläne, nehmen müssen. Sie hat es selbst zu verantworten, wenn sie sich einzig auf mündliche Informationen des Beschwerdegegners und dessen Architekten bzw. auf die ausgesteckte Profilierung verlassen hat. e) Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Bewilligungen vom 20. September 2016 (ursprüngliche Baubewilligung) und vom 9. Oktober 2017 (Projektänderung 1) nicht mehr in Frage stellen kann. Die zurückgezogene Projektänderung 2 kann ebenfalls nicht mehr thematisiert werden. 4. Rechtliches Gehör