Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 16 Abs. 4 BewD sinngemäss die nachträgliche Neuansetzung der Einsprachefrist verlangt, um selber noch Einsprache erheben zu können, so ist festzuhalten, dass eine solche Wiederherstellung einer Frist in analoger Anwendung von Art. 43 Abs. 2 VRPG8 nur dann angezeigt wäre, wenn eine Partei unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln und ihr keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.9 Um Details über das Vorhaben zu erfahren, hätte die Beschwerdeführerin damals – wie ausgeführt – Einsicht in die Baugesuchsakten, insbesondere in die aufgelegten Pläne, nehmen müssen.