Bei Einsichtnahme in diese aufgelegten Pläne wurden Interessierte damit in genügender Weise über diesen Betonbehälter in Kenntnis gesetzt. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin erwähnten Stützmauern im Einstellhallenbereich und dem dahinterliegenden Gebäudeteil. Eine Erhöhung dieser Stützmauern lässt sich bei einem Vergleich der Westfassade des ursprünglichen Fassadenplans (Bewilligung vom 20. September 2016) und 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Auflage, Bern 2020, Art. 34 N. 20 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung. 7 Pläne der Projektänderung Nr. 2016-126.001, mit Bewilligungsstempel der Gemeinde vom 9. Oktober 2017.