Dies trifft insbesondere auch auf den von der Beschwerdeführerin in erster Linie kritisierten Betonbehälter zu. Zwar ist dieser auf dem Grundrissplan des Erdgeschosses nicht eingetragen und auf der Visualisierung der Westfassade kaum erkennbar. Auf dem Grundrissplan des Zwischengeschosses und auf dem Schnittplan (Schnitt H-H) ist er jedoch mitsamt Grundmassen klar ersichtlich. Auch auf dem Plan der Westfassade ist er erkennbar. Bei Einsichtnahme in diese aufgelegten Pläne wurden Interessierte damit in genügender Weise über diesen Betonbehälter in Kenntnis gesetzt.