Letztlich kann die Frage der genügenden Profilierung aber offen bleiben. So war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Auflage unstreitig über das Bauvorhaben informiert, weshalb sie nicht darauf angewiesen war, durch die Profilierung auf das Bauvorhaben aufmerksam gemacht zu werden. Um sich ein vollständiges Bild des Vorhabens zu verschaffen, hätte die Beschwerdeführerin vielmehr die aufgelegten Baugesuchsakten mit den massgebenden Plänen konsultieren müssen. Aus diesen Plänen der Projektänderung 17 ergab sich das damals beantragte Bauvorhaben in genügender Klarheit. Dies trifft insbesondere auch auf den von der Beschwerdeführerin in erster Linie kritisierten Betonbehälter zu.