d) Ob die Profilierung des ursprünglichen Baugesuches und des Gesuches um Projektänderung 1 den rechtlichen Vorgaben entsprach, lässt sich nicht mehr abschliessend beurteilen. Der Beschwerdegegner vermag mit seinen im Rahmen der Beschwerdeantwort eingereichten Fotos (Bilder 1 bis 5) zwar die Aussage der Beschwerdeführerin zu widerlegen, wonach er gar keine Profile erstellt habe. Ob jedoch die für das Erscheinungsbild wesentlichen Abmessungen dieser Bauvorhaben tatsächlich genügend profiliert wurden, kann er mit diesen Fotos auch nicht dartun. Letztlich kann die Frage der genügenden Profilierung aber offen bleiben.