Sei der Betonbehälter nicht in der ausgeführten Höhe (über 1.2 m) bewilligt worden, müsse eine Korrektur im Baupolizeiverfahren erfolgen. Sei der Betonbehälter dagegen in der ausgeführten Höhe (über 1.2 m) bewilligt worden, so sei dieser nicht vorschriftsgemäss 5 Vgl. BVR 2010 S. 337 E. 3.2 mit Hinweisen. 5/23 BVD 110/2020/71 profiliert worden, weshalb dieser Mangel gestützt auf Art. 16 Abs. 4 BewD durch nachträgliche Profilierung und erneute Publikation behoben werden müsse.