Hinsichtlich des Betonbehälters führt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 8. Januar 2019 wie auch in der Beschwerde vom 8. Mai 2020 aus, es stehe fest, dass der Betonbehälter das gewachsene Terrain um deutlich mehr als 1.2 m überrage und nie profiliert worden sei. Der aktuelle Zustand sei daher nicht rechtmässig. Unklar sei, in welchem Umfang der Betonbehälter das gewachsene Terrain gemäss den bewilligten Plänen übersteigen dürfe, da in diesen eine Vermassung fehle. Sei der Betonbehälter nicht in der ausgeführten Höhe (über 1.2 m) bewilligt worden, müsse eine Korrektur im Baupolizeiverfahren erfolgen.