Nach Beginn der Bauarbeiten habe sie feststellen müssen, dass sie getäuscht worden sei. Insbesondere seien die Mauern neben der Einstellhalleneinfahrt deutlich erhöht worden und es sei ein grosser Betonbehälter erstellt worden, der deutlich mehr als 1.2 m aus dem gewachsenen Boden rage. Mangels ursprünglicher Profilierung dieser Bauteile sei der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 16 Abs. 4 BewD zur nachträglichen Profilierung verpflichtet, welche eine nachträgliche Einsprachefrist auslöse.