b) Die Beschwerdeführerin bringt aber vor, diese Baubewilligungen seien nicht in Rechtskraft erwachsen, weil eine nachträgliche Profilierung und Publikation erfolgen müsse, die eine neue Einsprachefrist auslöse. Sie habe gegen das ursprüngliche Baugesuch und die erste Projektänderung keine Einsprache erhoben, weil keine Profile erstellt worden seien und weil ihr der Beschwerdegegner und dessen Architekt mündlich und unter Verwendung eines irreführenden Plans zugesichert hätten, dass sich das äussere Erscheinungsbild des Chalets durch die Bauarbeiten nicht verändern werde. Nach Beginn der Bauarbeiten habe sie feststellen müssen, dass sie getäuscht worden sei.