Ebenso ist die geltend gemachte mangelhafte Profilierung und fehlende Rechtskraft eine im Rahmen dieser Beschwerde zu entscheidende Frage, welche – im Falle der Gutheissung dieses Vorbringens – rechtsgestaltende Folgen hätte, womit an dieser Feststellung auch kein gesondertes Interesse besteht. Auf diese Anträge ist daher nicht einzutreten. 3. Ursprüngliche Baubewilligungen, Profilierung a) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin weder gegen die Baubewilligung vom 20. September 2016 noch gegen die Bewilligung der Projektänderung 1 vom 9. Oktober 2017 Einsprache erhob.