Für die blosse Feststellung eines (nach Ansicht der Beschwerdeführerin vorliegenden) Sachverhalts (kein nachträgliches Baugesuch für Betonbehälter) besteht hier kein Interesse. Die Frage der Rechtmässigkeit des Betonbehälters ist zudem Teil der materiellen Beurteilung im vorliegenden Entscheid, weshalb auch aus diesem Grund kein Interesse an der beantragten Feststellung besteht. Ebenso ist die geltend gemachte mangelhafte Profilierung und fehlende Rechtskraft eine im Rahmen dieser Beschwerde zu entscheidende Frage, welche – im Falle der Gutheissung dieses Vorbringens – rechtsgestaltende Folgen hätte, womit an dieser Feststellung auch kein gesondertes Interesse besteht.