Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigerin und unmittelbare Nachbarin durch die Abweisung ihres Antrags auf Neuprofilierung und Neupublikation in Ziffer 5 dieser Verfügung beschwert, zumal sie geltend macht, gegen das ursprüngliche Baugesuch und gegen das Gesuch um Projektänderung 1 habe sie u.a. deshalb keine Einsprache eingereicht, weil nicht oder ungenügend profiliert worden sei. Sie ist zur Beschwerdeführung gegen Ziffer 5 dieser Verfügung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 8. Januar 2019 ist daher grundsätzlich einzutreten.