Die im Verfahren RA Nr. 120/2019/2 gestellten Anträge seien gutzuheissen. Es sei festzustellen, dass das Bauvorhaben des Beschwerdegegners mangels Profilierung insgesamt nicht rechtskräftig bewilligt ist, und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, alle Veränderungen zu profilieren/projektieren, welche die Erhöhung der bestehenden Gebäudeteile oder den Bau neuer Gebäudeteile zum Gegenstand haben."