Die Projektänderung 2016-126.003 sei nicht zu bewilligen und dem Bauvorhaben des Beschwerdegegners ("Grundriss- und Fassadenanpassungen, Einbau von 2 Oblichten im UG 1, Anpassungen an Gartenstützmauern und Einstellhalleneinfahrt") sei der Bauabschlag zu erteilen. 4. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen. 5. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens RA Nr. 120/2019/2 sei aufzuheben und das betreffende Beschwerdeverfahren sei mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Die im Verfahren RA Nr. 120/2019/2 gestellten Anträge seien gutzuheissen.