"1. Der Entscheid vom 6. April 2020 (bbew 2016-126.003) sei vollständig aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner mit Bezug auf den in der Verfügung der Einwohnergemeinde Saanen vom 18. März 2019 erwähnten "Betonbehälter im Spabereich" innert Frist kein nachträgliches Baugesuch eingereicht hat. 3. Die Projektänderung 2016-126.003 sei nicht zu bewilligen und dem Bauvorhaben des Beschwerdegegners ("Grundriss- und Fassadenanpassungen, Einbau von 2 Oblichten im UG 1, Anpassungen an Gartenstützmauern und Einstellhalleneinfahrt") sei der Bauabschlag zu erteilen.