Der Beschwerdegegner reichte am 1. April 2019 ein nachträgliches Baugesuch bei der Gemeinde ein für folgende Bauvorhaben: "Grundriss- und Fassadenanpassungen, Einbau von 2 Oblichtern im UG1, Anpassungen an Gartenstützmauern und Einstellhalleneinfahrt" (im Folgenden: Projektänderung 3). Im Begleitbrief wurde sodann festgehalten, bezüglich der übrigen Bereiche, welche Gegenstand der Wiederherstellungsverfügung seien, würden die Arbeiten gemäss den bewilligten Plänen ausgeführt respektive zurückgebaut. Gegen das nachträgliche Projektänderungsgesuch erhob die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2019 Einsprache.