3. Eine weitere Baueinstellungsverfügung der Gemeinde erging – gestützt auf die diesbezüglichen Aufforderungen der Beschwerdeführerin – bereits am 30. November 2018. Darin wies die Gemeinde den Beschwerdegegner an, die Bauarbeiten hinsichtlich dem Geländer über der Garage, den Anbauten/Mauern an der Nord- und Südfassade, den Fenstern im Erdgeschoss auf der Höhe des Hallenbades und im Obergeschoss im Bereich des Balkons und dem Betonbehälter im Spabereich per sofort einzustellen. Gleichzeitig verfügte sie in Ziffer 5 dieser Verfügung, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Neuprofilierung und Neupublikation im Sinne von Art. 16 Abs. 4 BewD1 abgewiesen werde.