2. Bereits zuvor, am 13. Juli 2018, erliess die Gemeinde eine Baueinstellungsverfügung. Dabei verfügte sie Folgendes: "Die Bauarbeiten an den Stützmauern im Bereich der Einstellhallen- Einfahrt nordwestseitig der Parzelle GBB H.________, I.________strasse, sind unverzüglich einzustellen". Diese Baueinstellungsverfügung hob die Gemeinde mit Verfügung vom 18. September 2018 wieder auf, wobei auf einen vom Beschwerdegegner eingereichten Rückbauplan verwiesen wurde, welcher aufzeige, wie der Rückbau resp. die Korrektur der Stützmauern entsprechend den bewilligten Plänen erfolgen solle.