3. Die Kosten für das Gutachten vom 20. Juli 2021 von CHF 5492.70 werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Gemeinde Sigriswil hat den Beschwerdeführenden Parteikosten in der Höhe von CHF 981.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 77 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). 78 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11).