Er hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 2 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Bauentscheid der Gemeinde Sigriswil vom 25. März 2020 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1650.00 werden den Beschwerdeführenden zu Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.